Aktuelle Hunde-Gesetze und Verordnungen Mecklenburg-Vorpommern |
Verordnung über das Führen und Halten
von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehVO M-V)
Fundstelle: GVOBl. M-V 2000,
S. 295 Geltungsbeginn: 31.12.2005, Geltungsende: 7.7.2010 Änderungen
Aufgrund des § 4 Abs. 2 Satz 2 und des
§ 17 Abs. 1 und Absatz 4 Satz 1 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1998 (GVOBl. M-V S. 335) verordnet
das Innenministerium sowie aufgrund des § 100 Abs. 3 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
in Verbindung mit § 2 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435) verordnet das Innenministerium im Einvernehmen
mit dem Finanzministerium: § 1 Allgemeine Vorschriften für
die Hundehaltung (1) Gefährliche Hunde dürfen nicht gezüchtet (nichtgewerbsmäßige Zucht), gehalten und geführt werden, es sei denn, es liegt eine Erlaubnis nach § 4 vor. Die Ausbildung zu einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren ist untersagt. (2) Wer Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums führt, muss körperlich und geistig in der Lage sein, den Hund jederzeit so zu beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. (3) Es ist verboten, Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums ohne Aufsicht frei laufen zu lassen. Hunde, die zu Versammlungen, Umzügen, Volksfesten, sonstigen öffentlichen Veranstaltungen sowie an Orte mit großen Menschenansammlungen und in öffentliche Verkehrsmittel, Verkaufsstätten oder Tiergärten mitgenommen werden, sind an der Leine zu führen. (4) Außerhalb des befriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband mit Namen und Wohnanschrift des Hundehalters oder eine gültige Steuermarke tragen. (5) Hunde sind so zu halten, dass sie das befriedete Besitztum nicht gegen den Willen des Hundehalters verlassen können. § 2 Gefährliche Hunde (1) Als gefährlich im Sinne dieser Verordnung gelten Hunde,
(2) Bei Zweifeln hinsichtlich der Gefährlichkeit eines Hundes kann die örtliche Ordnungsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 feststellen. Der zuständige Amtstierarzt soll vor einer Entscheidung nach Satz 1 angehört werden. (3) Bei Hunden der Rassen und Gruppen
sowie deren Kreuzungen untereinander
und mit anderen Hunderassen oder -gruppen wird vermutet, dass es sich um gefährliche
Hunde im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 handelt. Der Hundehalter kann der örtlichen
Ordnungsbehörde im Einzelfall, insbesondere durch eine Bescheinigung des Amts-
oder eines durch diesen beauftragten Tierarztes, nachweisen, dass der von ihm gehaltene
Hund keine gesteigerte Kampfesbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere
in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Menschen oder Tieren aufweist.
Satz 2 gilt sinngemäß für nichtgewerbsmäßige Hundezüchter
und die von ihnen gezüchteten Hunde. Über den Nachweis des Nichtvorliegens
gefahrdrohender Eigenschaften stellt die örtliche Ordnungsbehörde eine Bescheinigung
aus. Die Bescheinigung verliert mit dem Wechsel des Hundehalters sowie nach Feststellung
der Gefährlichkeit des Hundes, spätestens jedoch fünf Jahre nach der
Ausstellung ihre Gültigkeit. Beim Führen der in der Bescheinigung aufgeführten
Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums ist die Bescheinigung mitzuführen
und den zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Satz 6 gilt auch für Personen, die gefährliche Hunde an Stelle des Halters
führen. (4) Ist ein nach Absatz 1 als gefährlich
eingestufter Hund nicht mit einer unveränderlichen Kennzeichnung, insbesondere
mit einer tätowierten Zuchtregistrier-Nummer oder einem implantierten und nach
einem öffentlich anerkannten Standard codierten Mikrochip, versehen, so hat die
örtliche Ordnungsbehörde anzuordnen, dass der Halter des Hundes eine unveränderliche
Kennzeichnung binnen angemessener, von ihr zu bestimmender Frist auf seine Kosten anbringt
oder anbringen lässt und dies der Behörde nachweist.. § 3 Verbote und Gebote für den Umgang mit gefährlichen Hunden (1) Die Mitnahme gefährlicher Hunde auf Kinderspielplätze, an Badestellen oder auf Flächen, die als Liegeplatz für Menschen ausgewiesen sind, ist verboten. (2) Zugänge zu befriedetem Besitztum sind vom Besitzer durch deutlich sichtbare Warnschilder mit der Aufschrift "Vorsicht, gefährlicher Hund!" oder "Vorsicht, bissiger Hund!" kenntlich zu machen, wenn auf ihm gefährliche Hunde gehalten werden. (3) Für gefährliche Hunde besteht über § 1 Abs. 3 hinaus außerhalb des befriedeten Besitztums Leinenzwang. Hundeleinen und -halsbänder müssen hinreichend fest sein und eine ununterbrochene Kontrolle des Führenden über die Bewegungen des Hundes gewährleisten. Die Länge der Leine darf höchstens zwei Meter betragen. Ist der Hund gefährlich im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2, ist ihm außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums zusätzlich ein das Beißen verhindernder Maulkorb anzulegen. Die Regelungen der Sätze 1 bis 4 gelten auch für das Führen gefährlicher Hunde auf den Zuwegen und in den Treppenhäusern von Mehrfamilienhäusern. Im befriedeten Besitztum Dritter dürfen gefährliche Hunde nur mit Zustimmung des Inhabers des Hausrechtes ohne Leine und ohne Maulkorb geführt werden. (4) Eine Person darf nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führen. (5) Die tatsächliche Gewalt über
einen gefährlichen Hund darf nur solchen Personen eingeräumt werden, die
die Gewähr dafür bieten, dass die Bestimmungen dieser Verordnung beachtet
werden. Wer einen gefährlichen Hund nicht nur vorübergehend einem anderen
privaten Halter überlässt, hat Namen und Wohnanschrift des neuen Halters
unverzüglich der für den gewöhnlichen Aufenthaltsort des bisherigen
Halters zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde mitzuteilen. Die Pflicht
zur unverzüglichen Benachrichtigung der örtlichen Ordnungsbehörde besteht
auch für den Fall, dass ein gefährlicher Hund dauerhaft aus dem Einwirkungsbereich
seines Halters entwichen ist. § 4 Erlaubnispflicht (1) Das nichtgewerbsmäßige Züchten, Halten und Führen gefährlicher Hunde bedarf der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde. Eine Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Züchten von gefährlichen Hunden berechtigt gleichzeitig zum Halten und Führen gefährlicher Hunde. (2) Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn
(3) Die Erlaubnis ist auf diejenigen
Hunderassen oder -gruppen zu beschränken, für die die Sachkunde nachgewiesen
wurde. Die Erlaubnis kann befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie
mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Gegenstand einer Auflage soll die Verpflichtung
zur Nachweisführung über den Hundebestand sein. Auflagen können auch
nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden. Beim Führen
gefährlicher Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums ist die Erlaubnis
mitzuführen und den zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung
auszuhändigen. (4) Liegt kein Regelfall des § 2
Abs. 3 vor, haben Hundehalter, die bei ihren Hunden das Vorliegen der Voraussetzungen
des § 2 Abs. 1 erkannt haben, und Hundehalter, bei deren Hunden die Gefährlichkeit
nach § 2 Abs. 2 festgestellt wurde, unverzüglich die Erteilung einer
Erlaubnis nach Absatz 1 zu beantragen und die für die Erteilung der Erlaubnis
notwendigen Voraussetzungen nach Absatz 2 nachzuweisen. Bis zur Entscheidung über
den Antrag können gefährliche Hunde, die nicht der Regelung des § 2
Abs. 3 unterliegen, ohne die nach Absatz 1 erforderliche Erlaubnis gehalten werden.
Anstelle der Erlaubnis genügt ein schriftlicher Nachweis darüber, dass ein
Antrag nach dieser Vorschrift gestellt worden ist. (5) Die örtliche Ordnungsbehörde
kann das nichtgewerbsmäßige Züchten und das Halten sowie Führen
gefährlicher Hunde untersagen, wenn
Darüber hinaus kann die örtliche Ordnungsbehörde anordnen, dass die Hunde des von der Untersagungsverfügung betroffenen Halters binnen angemessener, von ihr zu bestimmender Frist einem Berechtigten überlassen oder tierschutzgerecht getötet werden. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist können die Hunde sichergestellt und verwertet werden. Ein Erlös aus der Verwertung steht nach Abzug der Verwaltungskosten dem bisherigen Halter zu. Die Sätze 2 bis 4 gelten sinngemäß, wenn die Erteilung der erforderlichen Erlaubnis unanfechtbar versagt wurde, eine Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen wurde oder eine Erlaubnis auf andere Weise unwirksam geworden ist. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 können die Hunde sofort sichergestellt werden.
§ 5 Sachkundenachweis (1) Den Nachweis der erforderlichen
Sachkunde im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 1 hat erbracht, wer eine Prüfung
vor der zuständigen Behörde bestanden oder eine gleichwertige Ausbildung
bei staatlichen oder nichtstaatlichen Stellen absolviert hat. (2) Zuständige Behörde ist
die Kreisordnungsbehörde. Sie bildet für die Abnahme der Sachkundeprüfung
einen Prüfungsausschuss. (3) Der Prüfungsausschuss besteht
aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Für den Ausschussvorsitz kommen vorzugsweise
veterinärwissenschaftlich ausgebildete Bedienstete der Kreisordnungsbehörden
in Betracht. Es darf nur einer der Beisitzer im Bereich der Hundezucht tätig sein. (4) Bei der Sachkundeprüfung nach
Absatz 1 Satz 1 sind insbesondere ausreichende Kenntnisse nachzuweisen über
Die Sachkunde braucht nur für
die Hunderasse oder -gruppe nachgewiesen zu werden, deren nichtgewerbsmäßige
Haltung beabsichtigt ist. Antragsteller, die gefährliche Hunde nichtgewerbsmäßig
züchten wollen, haben außerdem gefestigte, auf die jeweilige Zucht bezogene
kynologische Kenntnisse nachzuweisen. In den Sachkundebescheinigungen sind die Hunderassen
oder -gruppen, für die die Sachkunde nachgewiesen wurde, anzugeben. (5) Die sonstigen Einzelheiten des
Sachkundenachweises regelt das Innenministerium durch Verwaltungsvorschrift.
§ 6 Zuverlässigkeit und körperliche Eignung (1) Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 besitzen in der Regel Personen nicht, die
rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Antragsteller auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Gleiches gilt für Personen, die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes, des Betäubungsmittelgesetzes, des Bundesjagdgesetzes oder dieser Verordnung verstoßen haben. (2) Die erforderliche körperliche Eignung im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 besitzen in der Regel Personen nicht, die
(3) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche Eignung begründen, so kann die zuständige Behörde verlangen, dass der Antragsteller ein amts- oder fachärztliches Zeugnis über seine körperliche Eignung vorlegt. (4) Inhaber von Erlaubnissen nach §
4 Abs. 1 sind spätestens nach fünf Jahren erneut auf ihre Zuverlässigkeit
hin zu überprüfen. § 7 Ausnahmeregelungen (1) Diese Verordnung gilt nicht für
Diensthunde der Behörden sowie Hunde des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes,
soweit der bestimmungsgemäße Einsatz dies erfordert. § 8 Kosten (1) Für folgende Amtshandlungen nach dieser Verordnung werden Gebühren erhoben:
(2) Die Gebühren für Amtshandlungen
nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 7 können aus Gründen der Billigkeit um die Hälfte
ermäßigt oder erlassen werden. Die Gebühr nach Absatz 1 Nr. 6 wird
auch erhoben, wenn die Sachkundeprüfung nach § 5 ohne Verschulden der Prüfbehörde
und ohne ausreichende Entschuldigung des Antragstellers am festgesetzten Termin nicht
stattfinden konnte oder abgebrochen werden musste. (3) Die Gebührenschuld entsteht
(4) Als Auslagen werden erhoben
(5) Auslagen sind auch dann zu erstatten, wenn in dem Verfahren keine Gebührenschuld entsteht oder eine zunächst entstandene Gebührenschuld ganz oder teilweise fortgefallen ist. (6) Kostenschuldner ist derjenige, der nach dieser Verordnung verpflichtet ist oder gegen den nach dieser Verordnung Anordnungen getroffen werden sollen. (7) Die durch die Übertragung von Aufgaben durch diese Verordnung entstehende Mehrbelastung der Ämter, amtsfreien Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte wird durch die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die ausgeführten Amtshandlungen ausgeglichen.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die örtlichen Ordnungsbehörden. (4) Gegenstände und Tiere, auf die sich die Ordnungswidrigkeiten des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5, 7 bis 14 und 16 beziehen oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können nach § 19 Abs. 4 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes eingezogen werden.
§ 10 Übergangsbestimmung (1) Für die in § 2 Abs. 3 aufgeführten Hunde ist binnen sechs Wochen nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung eine Erlaubnis nach § 4 zu beantragen. Bei fristgerechter Antragstellung nach Satz 1 gilt § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 entsprechend. (2) Nach Ablauf der in Absatz 1 Satz
1 bestimmten Frist gilt § 4 Abs. 5 entsprechend. § 11 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (1) § 9 Abs. 1 Nr. 16, 17 und
18 tritt am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats
in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in
Kraft. (2) Diese Verordnung tritt zehn Jahre
nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft. Der
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überarbeitet |
Layout überarbeitet 23.03.2007