| Hamburg sagt gefährlichen
        Hunden den Kampf an Strenge Regeln, hohe Auflagen,
        schnellste Verwirklichung Der Hamburger Senat hat heute eine
        Neufassung der Hundeverordnung sowie weitere Maßnahmen zum Schutz vor gefährlichen
        Hunden beschlossen. Außerdem wurde eine HOTLINE zu allen Fragen rund um das Thema
        bei der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales eingerichtet. Die Nummern:
        428 48-2292 und 428 48-2241.
 Die Beschlußfassung bereits in der heutigen Senatssitzung war möglich durch
        die weitgehenden Vorarbeiten für den Erlaß einer neuen Hundeverordnung,
        die zur Umsetzung des Beschlusses der Innenministerkonferenz vom Mai diesen Jahres
        kurz vor dem Abschluss standen. Aufgrund der aktuellen Sachlage hat der Senat alles
        daran gesetzt, um die noch ausstehenden Fragen in den vergangenen zwei Tagen zu klären
        und bereits heute eine Verordnung verabschieden zu können. Sie tritt umgehend
        in Kraft.
 
 Die beschlossenen Maßnahmen des Senates umfassen folgende Bereiche:
 
 Eine Neufassung der Hundeverordnung mit einem grundsätzlichen Verbot der Haltung,
        der Zucht, der Ausbildung und des gewerblichen Handels mit gefährlichen Hunden,
        einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen
        Sicherheit und Ordnung (SOG), die Einführung einer erheblichen Erhöhung der
        Hundesteuer für Kampfhunde auf DM 1.200, sowie Maßnahmen zum Vollzug und
        zur Kontrolle der erlassenen Bestimmungen. Im Einzelnen hat der Senat folgende Beschlüsse
        gefaßt:
 
 I. Verordnung zum Schutz vor gefährlichen
        Hunden und über das Halten von Hunden (Neufassung der Hundeverordnung;)
 Die Verordnung enthält folgende Regelungen:
 
 Nach § 1 Absatz 1 der Verordnung wird die Eigenschaft als gefährlicher Hund
        bei folgenden Rassen unwiderleglich vermutet:
 
 Pitbull
 American Staffordshire Terrier
 Staffordshire Bullterrier
 
 Die Hunderasse Bandog ist ein Unterfall des Pitbull und daher ebenfalls von Absatz
        I umfasst. Die Hundesrasse Tosa-Inu kommt tatsächlich in Deutschland nur in weniger
        als 10 Exemplaren vor und ist daher nicht aufgenommen worden. Hamburg orientiert sich
        damit an Bayern, das ebenfalls beabsichtigt, diese beiden Rassen nicht mehr gesondert
        in der Verordnung aufzuführen.
 
 Nach § 1 Absatz 2 der Verordnung
        wird für folgende Hunderassen eine widerlegbare Vermutung der Gefährlichkeit
        eingeführt:
 Bullmastiff
 Bullterrier
 Dog Argentino
 Dogue de Bordeaux
 Fila Brasileiro
 Mastiff
 Mastin Espagnol
 Mastino Napoletano
 Kangal
 Kaukasischer Owtscharka
 
 In die Aufzählung dieser Hunderassen sind auch die Rassen Kangal und Kaukasischer
        Owtscharka aufgenommen worden.
 
 Um dem Verfassungsgebot der Verhältnismäßigkeit und dem Gleichheitsgebot
        Rechnung zu tragen, muss bei diesen Rassen den Haltern der Nachweis der Ungefährlichkeit
        ermöglicht werden. Dieser Nachweis muss nach § 2 der VO durch einen geeigneten
        Tierarzt oder einen geeigneten Sachverständigen erbracht werden. Die Anforderungen
        an Tierärzte bzw. Sachverständige werden von der Behörde für Arbeit,
        Gesundheit und Soziales festgelegt.Gelingt der Nachweis dürfen die Hunde gehalten
        werden. Für diese Hunde gelten dann die allgemeinen Vorschriften, die auch für
        die Haltung anderer Hunde gelten. Allerdings haben Halter solcher Hunde stets den entsprechenden
        Nachweis mit sich zuführen (§ 8 Abs. 2 der VO).Im Rahmen der Übergangsvorschriften
        (s. dazu unten) unterliegen diese Hunde jedoch ab Inkrafttreten der Verordnung bis
        zu einem entsprechenden Nachweis der Ungefährlichkeit einem Maulkorb- und Leinenzwang.
 
 Absatz 3 enthält eine Regelung für sonstige Hunde, die aufgrund des Einzelfalls
        als gefährlich anzusehen sind. Damit können auch solche Hunde (z. B. Schäferhunde,
        Dobermann) unter die Verordnung fallen, die sich im Einzelfall als gefährlich
        erweisen, deren Rasse aber nicht ohne weiteres als gefährlich anzusehen ist.
 
 § 2 der Hundeverordnung regelt
        das grundsätzliche Verbot sowie die Voraussetzungen der äußerst restriktiv
        geregelten Erlaubniserteilung für gefährliche Hunde im Sinne des § 1.
 Folgende Voraussetzungen sind erforderlich:
 
 Antrag
 Nachweis des berechtigten Interesses
 Zuverlässigkeit des Halters
 Nachweis der fälschungssicheren Kennzeichnung (implantierter Chip)
 Nachweis der Sterilisation oder Kastration
 Nachweis einer Haftpflichtversicherung
 Nachweis der Sachkunde, zu erbringen durch Gutachten und Besuch einer geeigneten Hundeschule
 
 In Bezug auf ein berechtigtes Interesse muss von den Haltern dargelegt werden, dass
        ein berechtigtes Interesse gerade an der Haltung eines Hundes einer solchen Rasse vorliegt.
        Die bloße Haltung eines Hundes, z.B. als Wachhund, wird daher nicht ausreichen,
        da hierfür ohne weiteres auch andere Hunde in Betracht kommen. Ein berechtigtes
        Interesse wird sich daher nur in den allerwenigsten Fällen begründen lassen.
 
 § 3 regelt die Voraussetzungen
        der Zuverlässigkeit. Die Regelungen orientieren sich an den Regelungen des Waffengesetzes,
        sind allerdings verschärft worden. So reicht ein Trunkenheitsdelikt aus. Ferner
        sind Delikte aus dem Bereich des BetäubungsmittelG und der Straftatbestand des
        Menschenhandels mit aufgenommen worden.
 § 4 regelt einen generellen Leinen-
        und Maulkorbzwang für erlaubnispflichtige Hunde und stellt konkrete Anforderungen
        an die Haltung gefährlicher Hunde (Unterbringung, Führung, Aufsichtspflicht,
        Kennzeichnung des Besitztums). Ein Verstoß gegen diese Pflichten führt zur
        Untersagung der Haltung (vgl. § 7 der VO).
 § 5 der Verordnung regelt das
        Verbot der Zucht, der Ausbildung und des gewerbsmäßigen Handels mit gefährlichen
        Hunden. Ein Importverbot lässt sich aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht
        durch den Landesgesetzgeber regeln. Hamburg wird jedoch mit einer entsprechenden Bundesratsinitiative
        ein Gesetzgebungsverfahren für ein Importverbot auf Bundesebene in die Wege leiten.
 § 6 der Verordnung enthält
        Bestimmungen für das Halten sonstiger Hunde - also nicht gefährlicher Hunde.
        Vorschriften bezüglich des Verbotes der Mitnahme von Hunden auf Spielplätzen
        bzw. für Einschränkungen in öffentlichen Grünanlagen sowie im ÖPNV
        finden sich in den entsprechenden Sonderregelungen.
 § 7 der Verordnung regelt die
        Untersagung der Haltung erlaubnispflichtiger Hunde für den Fall, dass eine Erlaubnis
        nicht erteilt wird oder gegen die Pflichten nach § 4 (Maulkorb-, Leinenzwang,
        Anforderungen an die Haltung) verstoßen wird. Ferner ermöglicht § 7
        die Einziehung des Hundes sowie die Anordnung der Tötung gefährlicher Hunde.
        Dabei kann ein Hund nicht nur dann getötet werden, wenn Tatsachen die Annahme
        rechtfertigen, dass er in Zukunft auch eine Gefahr für die Gesundheit von Menschen
        darstellen wird, sondern auch, wenn zu erwarten ist, dass auch andere Tiere durch den
        Hund gefährdet werden.
 In § 10 der Verordnung findet
        sich ein umfangreicher Katalog, in dem alle Gebots- und Verbotstatbestände der
        Verordnung mit einer Geldbuße bewehrt sind. Die Erhöhung der Bußgeldtatbestände
        wird in der Verordnung nach der eingeleiteten Änderung des SOG, die dafür
        erforderlich ist, umgesetzt werden.
 Besondere Restriktionen enthalten auch die Übergangsbestimmungen in § 11.
        Die Voraussetzungen der Verordnung gelten danach auch für alle bestehenden Halter
        gefährlicher Hunde, d.h. auch für solche, die bereits zum Inkrafttreten der
        Verordnung einen solchen Hund halten. Das heißt:
 
 Die Voraussetzungen der Haltung gefährlicher Hunde müssen ab Inkrafttreten
        vorliegen. Erlaubnisfrei ist daher nur die Haltung von solchen Hunden, die entweder
        nicht den genannten Rassen angehören oder aber - bei den Rassen nach § 1
        Abs. 2 der VO - für die der Nachweis der Ungefährlichkeit erbracht wird und
        die daher von der Erlaubnispflicht befreit werden.
 
 Für Rassen nach § 1 Abs. 1 der VO - also Pitbull, American Staffordshire
        Terrier und Staffordshire Bullterrier - gilt daher ohne Einschränkung die Erlaubnispflicht
        ab sofort, d.h. es muss ein besonderes berechtigtes Interesse an deren Haltung nachgewiesen
        werden.
 
 Für die Beantragung der Erlaubnis und den Nachweis der o.g. Voraussetzungen zur
        Haltung eines gefährlichen Hundes wird eine Übergangsfrist von 5 Monaten
        festgelegt. Innerhalb dieser Frist gilt ein Maulkorb- und Leinenzwang für alle
        Hunde nach § 1 Abs. 1 und II dieser Verordnung (d.h. auch für solche Hunde
        nach § 1 Abs. 2, bei denen zu einem späteren Zeitpunkt der Nachweis der Ungefährlichkeit
        erbracht werden sollte). Verstöße dagegen werden mit der Untersagung der
        Haltung geahndet.
 
 II. Änderung des Gesetzes zum
        Schutz der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG)
 Rechtsgrundlage für die o.g. Verordnung ist § 1 SOG. Aufgrund der weitgehenden
        restriktiven Regelungen soll jedoch in einem neuen § 1a SOG eine spezielle Verordnungsermächtigung
        für die neue Hundeverordnung geschaffen werden. Zudem ist eine Änderung des
        Gesetzes erforderlich, um Verstöße gegen Gebote und Verbote nach der Hundeverordnung
        in Zukunft mit Geldbußen bis zu 100.000 DM ahnden zu können.
 
 Einen entsprechenden Gesetzesentwurf hat der Senat der Bürgerschaft heute zugeleitet.
 
 III. Erhöhung der Hundesteuer
        für Kampfhunde
 Der Senat hat heute zugleich den Entwurf einer Änderung des Hundesteuergesetzes
        beschlossen, der in Kürze von der Bürgerschaft beschlossen werden soll. Danach
        soll in Zukunft für gefährliche Hunde ein erhöhter Steuersatz von 1.200
        DM im Jahr erhoben werden.
 
 IV. Maßnahmen zum Vollzug und
        zur Kontrolle der erlassenen Bestimmungen
 Der Senat wird umgehend eine Hotline einrichten, um Fragen aus der Bevölkerung
        zu beantworten und Hinweisen auf gefährliche Hunde nachzugehen.
 
 Die Polizei wird mit elektronischen Lesegeräten ausgestattet, um im Rahmen ihrer
        Tätigkeit die durch die Hundeverordnung eingeführte Kennzeichnung gefährlicher
        Hunde mit einem implantierten, fälschungssicherem Chip kontrollieren zu können.
 
 Für die Überwachung und Durchsetzung der neuen Verordnung im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen
        wird neben der Polizei kurzfristig zentral im Bezirksamt Hamburg-Mitte eine Einheit
        von sechs Personen neu eingerichtet. Sie werden anlassbezogen und zu verschiedenen
        Tageszeiten überwachend tätig sein. Dabei sollen drei Teams mit jeweils zwei
        Mitarbeitern gebildet werden, von denen ein Mitarbeiter über Erfahrungen in der
        Tierpflege verfügen soll. Die Teams werden ebenfalls mit Lesegeräten sowie
        mit den erforderlichen KfZ ausgestattet.
 
 Ferner wird der Senat Maßnahmen ergreifen, um die mit dem Vollzug der Verordnung
        sowie dem Erlaubnisverfahren befaßten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend
        zu schulen.
 
 Quelle: http://www.hamburg.de/Behoerden/BAGS/hundeverordnung/hundeverordnung.htm |