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Aktuelle Hunde-Gesetze und Verordnungen Bayern |
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Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit
Änderung
laut Verordnung zur Änderung der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität
und Gefährlichkeit lt.
Auf Grund des Art. 37 Abs. l Satz 2 Halbsatz 2 des Gesetzes Über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG - (BayRS 2011-2-1), zuletzt geändert durch § 9 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVB1 S. 140), erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:
§ 1Abs. 1 Bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde stets vermutet:
Abs. 2 ¹ Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen:
Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den von Absatz 1 erfaßten Hunden.
Abs. 3 Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben.
§2Diese Verordnung tritt am 1. November 2002 in Kraft.
München, den 4. September 2002 |
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Landesstrafrecht Art. 37 Landesstraf- und Verordnungsgesetz
LStVG |
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Gesetze Seite 2 |
überarbeitet |
Layout überarbeitet 23.03.2007